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BGB 1843. 2 Ansprüche , die zwischen dem Vormund und dem Mündel streitig bleiben , können schon vor der Beendigung des Vormundschaftsverhältnisses im Rechtsweg geltend gemacht werden .
GG 14. 3 Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig . Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen , das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt . Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen . Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen .
GG 19. 4 Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt , so steht ihm der Rechtsweg offen . Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist , ist der ordentliche Rechtsweg gegeben . Artikel 10 Abs . 2 Satz 2 bleibt unberührt . § II .
GG 34 Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht , so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft , in deren Dienst er steht . Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten . Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden .