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Deutsch
Pachtjahr
Grundwort
fehlt
Fachbebiet
fehlt
Trennung:
Pachtjahr
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
BGB 593. 3 Die Änderung kann nicht für eine frühere Zeit als für das Pachtjahr verlangt werden , in dem das Änderungsverlangen erklärt wird .
BGB 594a. 1 Ist die Pachtzeit nicht bestimmt , so kann jeder Vertragsteil das Pachtverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Pachtjahrs für den Schluss des nächsten Pachtjahrs kündigen . Im Zweifel gilt das Kalenderjahr als Pachtjahr . Die Vereinbarung einer kürzeren Frist bedarf der Schriftform .