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Fachwort
DeutschPachtjahr Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Pachtjahr
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 593. 3 Die Änderung kann nicht für eine frühere Zeit als für das Pachtjahr verlangt werden , in dem das Änderungsverlangen erklärt wird .
BGB 594a. 1 Ist die Pachtzeit nicht bestimmt , so kann jeder Vertragsteil das Pachtverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Pachtjahrs für den Schluss des nächsten Pachtjahrs kündigen . Im Zweifel gilt das Kalenderjahr als Pachtjahr . Die Vereinbarung einer kürzeren Frist bedarf der Schriftform .