kopfgodoku.de
Listenanzeige
Fachwort
DeutschNacherben Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Nacherben
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 1913 Ist unbekannt oder ungewiss , wer bei einer Angelegenheit der Beteiligte ist , so kann dem Beteiligten für diese Angelegenheit , soweit eine Fürsorge erforderlich ist , ein Pfleger bestellt werden . Insbesondere kann einem Nacherben , der noch nicht gezeugt ist oder dessen Persönlichkeit erst durch ein künftiges Ereignis bestimmt wird , für die Zeit bis zum Eintritt der Nacherbfolge ein Pfleger bestellt werden .
Titel 3 Einsetzung eines Nacherben
§ 2104 Gesetzliche Erben als Nacherben
BGB 2104 Hat der Erblasser angeordnet , dass der Erbe nur bis zu dem Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses Erbe sein soll , ohne zu bestimmen , wer alsdann die Erbschaft erhalten soll , so ist anzunehmen , dass als Nacherben diejenigen eingesetzt sind , welche die gesetzlichen Erben des Erblassers sein würden , wenn er zur Zeit des Eintritts des Zeitpunkts oder des Ereignisses gestorben wäre . Der Fiskus gehört nicht zu den gesetzlichen Erben im Sinne dieser Vorschrift .