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Fachwort
DeutschMitbürgen Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Mitbürgen
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 774. 2 Mitbürgen haften einander nur nach § 426.
BGB 776 Gibt der Gläubiger ein mit der Forderung verbundenes Vorzugsrecht , eine für sie bestehende Hypothek oder Schiffshypothek , ein für sie bestehendes Pfandrecht oder das Recht gegen einen Mitbürgen auf , so wird der Bürge insoweit frei , als er aus dem aufgegebenen Recht nach § 774 hätte Ersatz erlangen können . Dies gilt auch dann , wenn das aufgegebene Recht erst nach der Übernahme der Bürgschaft entstanden ist .