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Fachwort
DeutschMillionen Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Mill|ion|en
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
Kte 1938 Es gibt auch ungerechte Unterschiede , die Millionen von Männern und Frauen betreffen . Sie stehen in offenem Widerspruch zum Evangelium . Die gleiche Würde der Personen fordert , daß man zu humaneren und gerechten Lebensbedingungen gelangt . Allzu große wirtschaftliche und gesellschaftliche Ungleichheiten zwischen den Gliedern oder Völkern der einen menschlichen Familie erregen nämlich Ärgernis und widersprechen der sozialen Gerechtigkeit , der Billigkeit , der Würde der menschlichen Person sowie dem gesellschaftlichen und internationalen Frieden ( GS 29,3 ) .
BGB 651k. 2 Der Versicherer oder das Kreditinstitut ( Kundengeldabsicherer ) kann seine Haftung für die von ihm in einem Jahr insgesamt nach diesem Gesetz zu erstattenden Beträge auf 110 Millionen Euro begrenzen . Übersteigen die in einem Jahr von einem Kundengeldabsicherer insgesamt nach diesem Gesetz zu erstattenden Beträge die in Satz 1 genannten Höchstbeträge , so verringern sich die einzelnen Erstattungsansprüche in dem Verhältnis , in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht .
GG 51. 2 Jedes Land hat mindestens drei Stimmen , Länder mit mehr als zwei Millionen Einwohnern haben vier , Länder mit mehr als sechs Millionen Einwohnern fünf , Länder mit mehr als sieben Millionen Einwohnern sechs Stimmen .
GG 143d. 2 Als Hilfe zur Einhaltung der Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 ab dem 1. Januar 2020 können den Ländern Berlin , Bremen , Saarland , Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein für den Zeitraum 2011 bis 2019 Konsolidierungshilfen aus dem Haushalt des Bundes in Höhe von insgesamt 800 Millionen Euro jährlich gewährt werden . Davon entfallen auf Bremen 300 Millionen Euro , auf das Saarland 260 Millionen Euro und auf Berlin , Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein jeweils 80 Millionen Euro . Die Hilfen werden auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung nach Maßgabe eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates geleistet . Die Gewährung der Hilfen setzt einen vollständigen Abbau der Finanzierungsdefizite bis zum Jahresende 2020 voraus . Das Nähere , insbesondere die jährlichen Abbauschritte der Finanzierungsdefizite , die Überwachung des Abbaus der Finanzierungsdefizite durch den Stabilitätsrat sowie die Konsequenzen im Falle der Nichteinhaltung der Abbauschritte , wird durch Bundesgesetz mit Z ustimmung des Bundesrates und durch Verwaltungsvereinbarung geregelt . Die gleichzeitige Gewährung der Konsolidierungshilfen und Sanierungshilfen auf Grund einer extremen Haushaltsnotlage ist ausgeschlossen .