| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | Mietsache | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | Mietsache | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | BGB 536. 1 Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel , der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt , oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel , so ist der Mieter für die Zeit , in der die Tauglichkeit aufgehoben ist , von der Entrichtung der Miete befreit . Für die Zeit , während der die Tauglichkeit gemindert ist , hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten . Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht . | 
|  | BGB 536. 3 Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen , so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend . | 
|  | BGB 536a. 2 Der Mieter kann den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen , wenn 1. der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist oder 2. die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist . | 
|  | BGB 536b Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache , so stehen ihm die Rechte aus den §§ 536 und 536a nicht zu . Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben , so stehen ihm diese Rechte nur zu , wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat . Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an , obwohl er den Mangel kennt , so kann er die Rechte aus den §§ 536 und 536a nur geltend machen , wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält . | 
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