Fachwort |
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Deutsch | Leibrente | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | Lei|bre|nte |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| BGB 330 Wird in einem Leibrentenvertrag die Zahlung der der Leibrente an einen Dritten vereinbart , ist im Zweifel anzunehmen , dass der Dritte unmittelbar das Recht erwerben soll , die Leistung zu fordern . Das Gleiche gilt , wenn bei einer unentgeltlichen Zuwendung dem Bedachten eine Leistung an einen Dritten auferlegt oder bei einer oder Gutsübernahme von dem Übernehmer eine Leistung an einen Dritten zum VermögensZwecke der Abfindung versprochen wird . |
| Titel 18 Leibrente |
| BGB 759. 1 Wer zur Gewährung einer Leibrente verpflichtet ist , hat die Rente im Zweifel für die Lebensdauer des Gläubigers zu entrichten . |
| BGB 761 Zur Gültigkeit eines Vertrags , durch den eine Leibrente versprochen wird , ist , soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist , schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich . Die Erteilung des Leibrentenversprechens in elektronischer Form ist ausgeschlossen , soweit das Versprechen der Gewährung familienrechtlichen Unterhalts dient . |
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