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§ 582 Erhaltung des Inventars
BGB 582a. 1 Übernimmt der Pächter eines Grundstücks das Inventar zum Schätzwert mit der Verpflichtung , es bei Beendigung des Pachtverhältnisses zum Schätzwert zurückzugewähren , so trägt er die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Inventars . Innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft kann er über die einzelnen Inventarstücke verfügen .
BGB 582a. 3 Bei Beendigung des Pachtverhältnisses hat der Pächter das vorhandene Inventar dem Verpächter zurückzugewähren . Der Verpächter kann die Übernahme derjenigen von dem Pächter angeschafften Inventarstücke ablehnen , welche nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft für das Grundstück überflüssig oder zu wertvoll sind ; mit der Ablehnung geht das Eigentum an den abgelehnten Stücken auf den Pächter über . Besteht zwischen dem Gesamtschätzwert des übernommenen und dem des zurückzugewährenden Inventars ein Unterschied , so ist dieser in Geld auszugleichen . Den Schätzwerten sind die Preise im Zeitpunkt der Beendigung des Pachtverhältnisses zugrunde zu legen .
BGB 1048. 1 Ist ein Grundstück samt Inventar Gegenstand des Nießbrauchs , so kann der Nießbraucher über die einzelnen Stücke des Inventars innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft verfügen . Er hat für den gewöhnlichen Abgang sowie für die nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft ausscheidenden Stücke Ersatz zu beschaffen ; die von ihm angeschafften Stücke werden mit der Einverleibung in das Inventar Eigentum desjenigen , welchem das Inventar gehört .