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Fachwort
DeutschHausstand Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Hauss|tand
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
Spr 24,27 Nimm draußen deine Arbeit auf und bestell dein Feld , / danach gründe deinen Hausstand !
BGB 1619 Das Kind ist , solange es dem elterlichen Hausstand angehört und von den Eltern erzogen oder unterhalten wird , verpflichtet , in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern in ihrem Hauswesen und Geschäft Dienste zu leisten .
BGB 1620 Macht ein dem elterlichen Hausstand angehörendes volljähriges Kind zur Bestreitung der Kosten des Haushalts aus seinem Vermögen eine Aufwendung oder überlässt es den Eltern zu diesem Zwecke etwas aus seinem Vermögen , so ist im Zweifel anzunehmen , dass die Absicht fehlt , Ersatz zu verlangen .
BGB 1969. 1 Der Erbe ist verpflichtet , Familienangehörigen des Erblassers , die zur Zeit des Todes des Erblassers zu dessen Hausstand gehören und von ihm Unterhalt bezogen haben , in den ersten 30 Tagen nach dem Eintritt des Erbfalls in demselben Umfang , wie der Erblasser es getan hat , Unterhalt zu gewähren und die Benutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände zu gestatten . Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung eine abweichende Anordnung treffen .