Fachwort |
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Deutsch | Haushalte | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | Ha|us|ha|lte |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| BGB 557b. 1 Die Vertragsparteien können schriftlich vereinbaren , dass die Miete durch den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland bestimmt wird ( Indexmiete ) . |
| BGB 558d. 2 Der qualifizierte Mietspiegel ist im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung anzupassen . Dabei kann eine Stichprobe oder die Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland zugrunde gelegt werden . Nach vier Jahren ist der qualifizierte Mietspiegel neu zu erstellen . |
| GG 109. 3 Die Haushalte von Bund und Ländern sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen . Bund und Länder können Regelungen zur im Auf - und Abschwung symmetrischen Berücksichtigung der Auswirkungen einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung sowie eine Ausnahmeregelung für Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Notsituationen , die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen , vorsehen . Für die Ausnahmeregelung ist eine entsprechende Tilgungsregelung vorzusehen . Die nähere Ausgestaltung regelt für den Haushalt des Bundes Artikel 115 mit der Maßgabe , dass Satz 1 entsprochen ist , wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten . Die nähere Ausgestaltung für die Haushalte der Länder regeln diese im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Kompetenzen mit der Maßgabe , dass Satz 1 nur dann entsprochen ist , wenn keine Einnahmen aus Krediten zuge lassen werden . |
| GG 143d. 1 Artikel 109 und 115 in der bis zum 31. Juli 2009 geltenden Fassung sind letztmals auf das Haushaltsjahr 2010 anzuwenden . Artikel 109 und 115 in der ab dem 1. August 2009 geltenden Fassung sind erstmals für das Haushaltsjahr 2011 anzuwenden ; am 31. Dezember 2010 bestehende Kreditermächtigungen für bereits eingerichtete Sondervermögen bleiben unberührt . Die Länder dürfen im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2019 nach Maßgabe der geltenden landesrechtlichen Regelungen von den Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 abweichen . Die Haushalte der Länder sind so aufzustellen , dass im Haushaltsjahr 2020 die Vorgabe aus Artikel 109 Absatz 3 Satz 5 erfüllt wird . Der Bund kann im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2015 von der Vorgabe des Artikels 115 Absatz 2 Satz 2 abweichen . Mit dem Abbau des bestehenden Defizits soll im Haushaltsjahr 2011 begonnen werden . Die jährlichen Haushalte sind so aufzustellen , dass im Haushaltsjahr 2016 die Vorgabe aus Artikel 115 Absatz 2 Satz 2 erfüllt wird ; das Nähere regelt ein Bundesgesetz . |
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