| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | Gestattet | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | Gestattet | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | BGB 700. 1 Werden vertretbare Sachen in der Art hinterlegt , dass das Eigentum auf den Verwahrer übergehen und dieser verpflichtet sein soll , Sachen von gleicher Art , Güte und Menge zurückzugewähren , so finden bei Geld die Vorschriften über den Darlehensvertrag , bei anderen Sachen die Vorschriften über den Sachdarlehensvertrag Anwendung . Gestattet der Hinterleger dem Verwahrer , hinterlegte vertretbare Sachen zu verbrauchen , so finden bei Geld die Vorschriften über den Darlehensvertrag , bei anderen Sachen die Vorschriften über den Sachdarlehensvertrag von dem Zeitpunkt an Anwendung , in welchem der Verwahrer sich die Sachen aneignet . In beiden Fällen bestimmen sich jedoch Zeit und Ort der Rückgabe im Zweifel nach den Vorschriften über den Verwahrungsvertrag . | 
|  | BGB 956. 1 Gestattet der Eigentümer einem anderen , sich Erzeugnisse oder sonstige Bestandteile der Sache anzueignen , so erwirbt dieser das Eigentum an ihnen , wenn der Besitz der Sache ihm überlassen ist , mit der Trennung , anderenfalls mit der Besitzergreifung . Ist der Eigentümer zu der Gestattung verpflichtet , so kann er sie nicht widerrufen , solange sich der andere in dem ihm überlassenen Besitz der Sache befindet . | 
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