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Fachwort
DeutschGesamtgut Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Gesamtgut
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
§ 1416 Gesamtgut
BGB 1416. 1 Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau werden durch die Gütergemeinschaft gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten ( Gesamtgut ) . Zu dem Gesamtgut gehört auch das Vermögen , das der Mann oder die Frau während der Gütergemeinschaft erwirbt .
BGB 1417. 1 Vom Gesamtgut ist das Sondergut ausgeschlossen .
BGB 1418. 1 Vom Gesamtgut ist das Vorbehaltsgut ausgeschlossen .