Fachwort |
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Deutsch | Gerichten | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | Ge|rich|ten |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| Kte 911 In der Kirche können bei der Ausübung dieser [ Leitungsgewalt ] Laien nach Maßgabe des Rechtes mitwirken ( [ link ] CIC , can . 129 , §2 ) . So können sie etwa an Partikularkonzilien [ [ link ] CIC , can . 443 , §4 ] und Diözesansynoden [ [ link ] CIC , can . 463 , §§1:2 ] teilnehmen , Mitglieder von Pastoralräten werden [ CIC , cann . [ link ] 511 ; [ link ] 536 ] sich an der solidarischen Wahrnehmung der Seelsorgsaufgaben einer Pfarrei beteiligen [ [ link ] CIC , can . 517 , §2 ] , in Wirtschaftsräten mitarbeiten [ CIC , cann . [ link ] 492 , §1 ; [ link ] 536 ] und Mitglieder von kirchlichen Gerichten sein [ [ link ] CIC , can . 1421 , §2 ] . |
| Lk 21,12 Aber bevor das alles geschieht , wird man euch festnehmen und euch verfolgen . Man wird euch um meines Namens willen den Gerichten der Synagogen übergeben , ins Gefängnis werfen und vor Könige und Statthalter bringen . |
| Kte 2298 In früheren Zeiten wurden grausame Maßnahmen auch von rechtmäßigen Regierungen allgemein angewendet , um Gesetz und Ordnung aufrechtzuerhalten - oft ohne Mißbilligung durch die Hirten der Kirche , die in ihren eigenen Gerichten die Vorschriften des römischen Rechts in bezug auf die Folter übernahmen . Von diesen bedauerlichen Vorkommnissen abgesehen , trat die Kirche stets für Milde und Barmherzigkeit ein ; sie verbot Klerikern , Blut zu vergießen . In neuerer Zeit setzte sich die Einsicht durch , daß solche grausame Handlungen weder für die öffentliche Ordnung notwendig sind noch den legitimen Menschenrechten entsprechen , sondern im Gegenteil zu schlimmsten Verirrungen führen . Man muß sich für ihre Abschaffung einsetzen . Für die Opfer , aber auch für ihre Peiniger , soll man beten . |
| GG 14. 3 Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig . Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen , das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt . Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen . Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen . |
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