kopfgodoku.de
Listenanzeige
Fachwort
DeutschGebrauchs Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Ge|bra|uc|hs
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
Kte 2405 Materielle oder immaterielle Produktionsgüter - wie z . B . Ländereien oder Fabriken , Fachwissen oder Kunstfertigkeiten - sollen von ihren Besitzern gut verwaltet werden , damit der Gewinn , den sie abwerfen , möglichst vielen zugute kommt . Die Eigentümer von Gebrauchs - und Konsumgütern sollen sie mit Maß verwenden und den besten Teil davon Gästen , Kranken und Armen vorbehalten .
BGB 101 Ist jemand berechtigt , die Früchte einer Sache oder eines Rechts bis zu einer bestimmten Zeit oder von einer bestimmten Zeit an zu beziehen , so gebühren ihm , sofern nicht ein anderes bestimmt ist : 1. die in § 99 Abs . 1 bezeichneten Erzeugnisse und Bestandteile , auch wenn er sie als Früchte eines Rechts zu beziehen hat , insoweit , als sie während der Dauer der Berechtigung von der Sache getrennt werden , 2. andere Früchte insoweit , als sie während der Dauer der Berechtigung fällig werden ; bestehen jedoch die Früchte in der Vergütung für die Überlassung des Gebrauchs oder des Fruchtgenusses , in Zinsen , Gewinnanteilen oder anderen regelmäßig wiederkehrenden Erträgen , so gebührt dem Berechtigten ein der Dauer seiner Berechtigung entsprechender Teil .
BGB 537. 1 Der Mieter wird von der Entrichtung der Miete nicht dadurch befreit , dass er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung seines Gebrauchsrechts gehindert wird . Der Vermieter muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen , die er aus einer anderweitigen Verwertung des Gebrauchs erlangt .
BGB 537. 2 Solange der Vermieter infolge der Überlassung des Gebrauchs an einen Dritten außerstande ist , dem Mieter den Gebrauch zu gewähren , ist der Mieter zur Entrichtung der Miete nicht verpflichtet .