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Fachwort
DeutschGastwirts Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Gastwirts
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
§ 701 Haftung des Gastwirts
BGB 701. 2 Als eingebracht gelten 1. Sachen , welche in der Zeit , in der der Gast zur Beherbergung aufgenommen ist , in die Gastwirtschaft oder an einen von dem Gastwirt oder dessen Leuten angewiesenen oder von dem Gastwirt allgemein hierzu bestimmten Ort außerhalb der Gastwirtschaft gebracht oder sonst außerhalb der Gastwirtschaft von dem Gastwirt oder dessen Leuten in Obhut genommen sind , 2. Sachen , welche innerhalb einer angemessenen Frist vor oder nach der Zeit , in der der Gast zur Beherbergung aufgenommen war , von dem Gastwirt oder seinen Leuten in Obhut genommen sind . Im Falle einer Anweisung oder einer Übernahme der Obhut durch Leute des Gastwirts gilt dies jedoch nur , wenn sie dazu bestellt oder nach den Umständen als dazu bestellt anzusehen waren .
BGB 702. 2 Die Haftung des Gastwirts ist unbeschränkt , 1. wenn der Verlust , die Zerstörung oder die Beschädigung von ihm oder seinen Leuten verschuldet ist , 2. wenn es sich um eingebrachte Sachen handelt , die er zur Aufbewahrung übernommen oder deren Übernahme zur Aufbewahrung er entgegen der Vorschrift des Absatzes 3 abgelehnt hat .
BGB 702a. 1 Die Haftung des Gastwirts kann im Voraus nur erlassen werden , soweit sie den nach § 702 Abs . 1 maßgeblichen Höchstbetrag übersteigt . Auch insoweit kann sie nicht erlassen werden für den Fall , dass der Verlust , die Zerstörung oder die Beschädigung von dem Gastwirt oder von Leuten des Gastwirts vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wird oder dass es sich um Sachen handelt , deren Übernahme zur Aufbewahrung der Gastwirt entgegen der Vorschrift des § 702 Abs . 3 abgelehnt hat .