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BGB 230. 3 Im Falle der Festnahme des Verpflichteten ist , sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird , der persönliche Sicherheitsarrest bei dem Amtsgericht zu beantragen , in dessen Bezirk die Festnahme erfolgt ist ; der Verpflichtete ist unverzüglich dem Gericht vorzuführen .
GG 104. 3 Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen , der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen , ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat . Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen .