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Fachwort
DeutschFernwärme Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Fernwärme
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 310. 2 Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts - , Gas - , Fernwärme - und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie , Gas , Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz , soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie , Gas , Fernwärme und Wasser abweichen . Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser .
BGB 1092. 3 Steht einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu , die dazu berechtigt , ein Grundstück für Anlagen zur Fortleitung von Elektrizität , Gas , Fernwärme , Wasser , Abwasser , Öl oder Rohstoffen einschließlich aller dazugehörigen Anlagen , die der Fortleitung unmittelbar dienen , für Telekommunikationsanlagen , für Anlagen zum Transport von Produkten zwischen Betriebsstätten eines oder mehrerer privater oder öffentlicher Unternehmen oder für Straßenbahn - oder Eisenbahnanlagen zu benutzen , so ist die Dienstbarkeit übertragbar . Die Übertragbarkeit umfasst nicht das Recht , die Dienstbarkeit nach ihren Befugnissen zu teilen . Steht ein Anspruch auf Einräumung einer solchen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit einer der in Satz 1 genannten Personen zu , so ist der Anspruch übertragbar . Die Vorschriften der §§ 1059b bis 1059d gelten entsprechend .