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Fachwort
DeutschErwirkung Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Erwirkung
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 799. 2 Der Aussteller ist verpflichtet , dem bisherigen Inhaber auf Verlangen die zur Erwirkung des Aufgebots oder der Zahlungssperre erforderliche Auskunft zu erteilen und die erforderlichen Zeugnisse auszustellen . Die Kosten der Zeugnisse hat der bisherige Inhaber zu tragen und vorzuschießen .