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BGB 88 Mit dem Erlöschen der Stiftung fällt das Vermögen an die in der Verfassung bestimmten Personen . Fehlt es an einer Bestimmung der Anfallberechtigten , so fällt das Vermögen an den Fiskus des Landes , in dem die Stiftung ihren Sitz hatte , oder an einen anderen nach dem Recht dieses Landes bestimmten Anfallberechtigten . Die Vorschriften der §§ 46 bis 53 finden entsprechende Anwendung .
§ 146 Erlöschen des Antrags
§ 168 Erlöschen der Vollmacht
BGB 168 Das Erlöschen der Vollmacht bestimmt sich nach dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis . Die Vollmacht ist auch bei dem Fortbestehen des Rechtsverhältnisses widerruflich , sofern sich nicht aus diesem ein anderes ergibt . Auf die Erklärung des Widerrufs findet die Vorschrift des § 167 Abs . 1 entsprechende Anwendung .