Fachwort |
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Deutsch | Erlangten | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | Erlangten |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| BGB 346. 2 Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten , soweit 1. die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist , 2. er den empfangenen Gegenstand verbraucht , veräußert , belastet , verarbeitet oder umgestaltet hat , 3. der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist ; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht . Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt , ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen ; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten , kann nachgewiesen werden , dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war . |
| BGB 816. 1 Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung , die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist , so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet . Erfolgt die Verfügung unentgeltlich , so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen , welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt . |
| BGB 818. 2 Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grund zur Herausgabe außerstande , so hat er den Wert zu ersetzen . |
| BGB 977 Wer infolge der Vorschriften der §§ 973 , 974 , 976 einen Rechtsverlust erleidet , kann in den Fällen der §§ 973 , 974 von dem Finder , in den Fällen des § 976 von der Gemeinde des Fundorts die Herausgabe des durch die Rechtsänderung Erlangten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern . Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf von drei Jahren nach dem Übergang des Eigentums auf den Finder oder die Gemeinde , wenn nicht die gerichtliche Geltendmachung vorher erfolgt . |
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