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Erbteilen
Grundwort
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Fachbebiet
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Trennung:
Erbteilen
Inhalt
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Status:
Worttyp
fehlt
BGB 1951. 1 Wer zu mehreren Erbteilen berufen ist , kann , wenn die Berufung auf verschiedenen Gründen beruht , den einen Erbteil annehmen und den anderen ausschlagen .
§ 2007 Haftung bei mehreren Erbteilen
BGB 2007 Ist ein Erbe zu mehreren Erbteilen berufen , so bestimmt sich seine Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten in Ansehung eines jeden der Erbteile so , wie wenn die Erbteile verschiedenen Erben gehörten . In den Fällen der Anwachsung und des § 1935 gilt dies nur dann , wenn die Erbteile verschieden beschwert sind .