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Erbschein
Grundwort
fehlt
Fachbebiet
fehlt
Trennung:
Er|bsc|hein
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
BGB 1507 Das Nachlassgericht hat dem überlebenden Ehegatten auf Antrag ein Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft zu erteilen . Die Vorschriften über den Erbschein finden entsprechende Anwendung .
Abschnitt 8 Erbschein
BGB 2353 Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht und , wenn er nur zu einem Teil der Erbschaft berufen ist , über die Größe des Erbteils zu erteilen ( Erbschein ) .
§ 2357 Gemeinschaftlicher Erbschein