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Fachwort
DeutschErblasser Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Er|bla|sser
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
Hebr 9,17 denn ein Testament wird erst im Todesfall rechtskräftig und gilt nicht , solange der Erblasser noch lebt .
BGB 727. 2 Im Falle der Auflösung hat der Erbe des verstorbenen Gesellschafters den Übrigen Gesellschaftern den Tod unverzüglich anzuzeigen und , wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist , die seinem Erblasser durch den Gesellschaftsvertrag übertragenen Geschäfte fortzuführen , bis die übrigen Gesellschafter in Gemeinschaft mit ihm anderweit Fürsorge treffen können . Die übrigen Gesellschafter sind in gleicher Weise zur einstweiligen Fortführung der ihnen übertragenen Geschäfte verpflichtet . Die Gesellschaft gilt insoweit als fortbestehend .
BGB 1418. 2 Vorbehaltsgut sind die Gegenstände , 1. die durch Ehevertrag zum Vorbehaltsgut eines Ehegatten erklärt sind , 2. die ein Ehegatte von Todes wegen erwirbt oder die ihm von einem Dritten unentgeltlich zugewendet werden , wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung , der Dritte bei der Zuwendung bestimmt hat , dass der Erwerb Vorbehaltsgut sein soll , 3. die ein Ehegatte auf Grund eines zu seinem Vorbehaltsgut gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung , Beschädigung oder Entziehung eines zum Vorbehaltsgut gehörenden Gegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erwirbt , das sich auf das Vorbehaltsgut bezieht .
BGB 1638. 1 Die Vermögenssorge erstreckt sich nicht auf das Vermögen , welches das Kind von Todes wegen erwirbt oder welches ihm unter Lebenden unentgeltlich zugewendet wird , wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung , der Zuwendende bei der Zuwendung bestimmt hat , dass die Eltern das Vermögen nicht verwalten sollen .