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Entleiher
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BGB 598 Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet , dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten .
BGB 600 Verschweigt der Verleiher arglistig einen Mangel im Recht oder einen Fehler der verliehenen Sache , so ist er verpflichtet , dem Entleiher den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen .
BGB 601. 1 Der Entleiher hat die gewöhnlichen Kosten der Erhaltung der geliehenen Sache , bei der Leihe eines Tieres insbesondere die Fütterungskosten , zu tragen .
BGB 601. 2 Die Verpflichtung des Verleihers zum Ersatz anderer Verwendungen bestimmt sich nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag . Der Entleiher ist berechtigt , eine Einrichtung , mit der er die Sache versehen hat , wegzunehmen .