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Fachwort
DeutschEintritts Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Eintritts
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 159 Sollen nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts die an den Eintritt der Bedingung geknüpften Folgen auf einen früheren Zeitpunkt zurückbezogen werden , so sind im Falle des Eintritts der Bedingung die Beteiligten verpflichtet , einander zu gewähren , was sie haben würden , wenn die Folgen in dem früheren Zeitpunkt eingetreten wären .
BGB 160. 1 Wer unter einer aufschiebenden Bedingung berechtigt ist , kann im Falle des Eintritts der Bedingung Schadensersatz von dem anderen Teil verlangen , wenn dieser während der Schwebezeit das von der Bedingung abhängige Recht durch sein Verschulden vereitelt oder beeinträchtigt .
BGB 161. 1 Hat jemand unter einer aufschiebenden Bedingung über einen Gegenstand verfügt , so ist jede weitere Verfügung , die er während der Schwebezeit über den Gegenstand trifft , im Falle des Eintritts der Bedingung insoweit unwirksam , als sie die von der Bedingung abhängige Wirkung vereiteln oder beeinträchtigen würde . Einer solchen Verfügung steht eine Verfügung gleich , die während der Schwebezeit im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt .
BGB 529. 1 Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist ausgeschlossen , wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind .