Fachwort |
|
|
Deutsch | Einschluß | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | Einschluß |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| BGB 1600d. 3 Als Empfängniszeit gilt die Zeit von dem 300. bis zu dem 181. Tage vor der Geburt des Kindes , mit Einschluß sowohl des 300. als auch des 181. Tages . Steht fest , dass das Kind ausserhalb des Zeitraums des Satzes 1 empfangen worden ist , so gilt dieser abweichende Zeitraum als Empfängniszeit . |
| GG 120. 1 Der Bund trägt die Aufwendungen für Besatzungskosten und die sonstigen inneren und äußeren Kriegsfolgelasten nach näherer Bestimmung von Bundesgesetzen . Soweit diese Kriegsfolgelasten bis zum 1. Oktober 1969 durch Bundesgesetze geregelt worden sind , tragen Bund und Länder im Verhältnis zueinander die Aufwendungen nach Maßgabe dieser Bundesgesetze . Soweit Aufwendungen für Kriegsfolgelasten , die in Bundesgesetzen weder geregelt worden sind noch geregelt werden , bis zum 1. Oktober 1965 von den Ländern , Gemeinden ( Gemeindeverbänden ) oder sonstigen Aufgabenträgern , die Aufgaben von Ländern oder Gemeinden erfüllen , erbracht worden sind , ist der Bund zur Übernahme von Aufwendungen dieser Art auch nach diesem Zeitpunkt nicht verpflichtet . Der Bund trägt die Zuschüsse zu den Lasten der Sozialversicherung mit Einschluß der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe . Die durch diesen Absatz geregelte Verteilung der Kriegsfolgelasten auf Bund und Länder läßt die gesetzliche Regelung vo n Entschädigungsansprüchen für Kriegsfolgen unberührt . |
| |