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BGB 596a. 3 Absatz 1 gilt auch für das zum Einschlag vorgesehene , aber noch nicht eingeschlagene Holz . Hat der Pächter mehr Holz eingeschlagen , als bei ordnungsmäßiger Nutzung zulässig war , so hat er dem Verpächter den Wert der die normale Nutzung übersteigenden Holzmenge zu ersetzen . Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen .