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Fachwort
DeutschEingehung Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Eingehung
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 113. 1 Ermächtigt der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen , in Dienst oder in Arbeit zu treten , so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig , welche die Eingehung oder Aufhebung eines Dienst - oder Arbeitsverhältnisses der gestatteten Art oder die Erfüllung der sich aus einem solchen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen betreffen . Ausgenommen sind Verträge , zu denen der Vertreter der Genehmigung des Familiengerichts bedarf .
BGB 113. 4 Die für einen einzelnen Fall erteilte Ermächtigung gilt im Zweifel als allgemeine Ermächtigung zur Eingehung von Verhältnissen derselben Art .
BGB 336. 1 Wird bei der Eingehung eines Vertrags etwas als Draufgabe gegeben , so gilt dies als Zeichen des Abschlusses des Vertrags .
BGB 405 Hat der Schuldner eine Urkunde über die Schuld ausgestellt , so kann er sich , wenn die Forderung unter Vorlegung der Urkunde abgetreten wird , dem neuen Gläubiger gegenüber nicht darauf berufen , dass die Eingehung oder Anerkennung des Schuldverhältnisses nur zum Schein erfolgt oder dass die Abtretung durch Vereinbarung mit dem ursprünglichen Gläubiger ausgeschlossen sei , es sei denn , dass der neue Gläubiger bei der Abtretung den Sachverhalt kannte oder kennen musste .