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Ehesachen
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BGB 1378. 3 Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstands und ist von diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar . Eine Vereinbarung , die die Ehegatten während eines Verfahrens , das auf die Auflösung der Ehe gerichtet ist , für den Fall der Auflösung der Ehe über den Ausgleich des Zugewinns treffen , bedarf der notariellen Beurkundung ; § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung , die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird . Im Übrigen kann sich kein Ehegatte vor der Beendigung des Güterstands verpflichten , über die Ausgleichsforderung zu verfügen .
BGB 1585c Die Ehegatten können über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung Vereinbarungen treffen . Eine Vereinbarung , die vor der Rechtskraft der Scheidung getroffen wird , bedarf der notariellen Beurkundung . § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung , die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird .