Fachwort |
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Deutsch | Ehebandes | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | Eh|eba|ndes |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| Kte 1615 Dieses nachdrückliche Bestehen auf der Unauflöslichkeit des Ehebandes hat Ratlosigkeit hervorgerufen und ist als eine unerfüllbare Forderung erschienen . Jesus hat jedoch den Gatten keine untragbare Last aufgebürdet [ Vgl . Mt 11,29-30 ] , die noch drückender wäre als das Gesetz des Mose . Durch die Wiederherstellung der durch die Sünde gestörten anfänglichen Schöpfungsordnung gab er selbst die Kraft und die Gnade , die Ehe in der neuen Gesinnung des Reiches Gottes zu leben . Wenn die Gatten Christus nachfolgen , sich selbst verleugnen und ihr Kreuz auf sich nehmen [ Vgl . Mk 8,34 ] , werden sie den ursprünglichen Sinn der Ehe erfassen [ Vgl . Mt 19,11. ] und ihn mit Hilfe Christi auch leben können . Diese Gnade der christlichen Ehe ist eine Frucht des Kreuzes Christi , der Quelle allen christlichen Lebens . |
| Kte 2211 Die politische Gemeinschaft hat die Pflicht , die Familie in Ehren zu halten , ihr beizustehen und ihr vor allem zu gewährleisten : - die Freiheit , eine Familie zu gründen , Kinder zu haben und sie gemäß den eigenen moralischen und religiösen Überzeugungen zu erziehen ; - den Schutz des Fortbestehens des Ehebandes und der Institution der Familie ; - die Freiheit , seinen Glauben zu bekennen , weiterzugeben und die Kinder mit Hilfe der dazu notwendigen Mittel und Institutionen in diesem Glauben zu erziehen ; - das Recht auf Privateigentum , die Freiheit , selbständig oder unselbständig zu arbeiten , eine Wohnung zu erhalten und das Recht , auszuwandern ; - den Institutionen des betreffenden Landes entsprechend das Recht auf medizinische Betreuung , auf Beistand im Alter und auf Kindergeld ; - den Schutz der Sicherheit und der Gesundheit , insbesondere gegenüber Gefahren wie Drogen , Pornographie und Alkoholismus ; - die Freiheit , Familienverbände zu bilden und so bei den staatlichen Institutionen vertreten zu sein [ Vgl . FC 46. ] . |
| Kte 2383 Die Trennung der Gatten unter Beibehaltung des Ehebandes kann in gewissen Fällen , die das kanonische Recht vorsieht , berechtigt sein [ Vgl . [ link ] CIC , cann . 1151-1155 ] . Falls die zivile Scheidung die einzige Möglichkeit ist , gewisse legitime Rechte , die Sorge für die Kinder oder das ererbte Vermögen zu sichern , darf sie in Kauf 4 genommen werden und ist dann keine sittliche Verfehlung . |
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