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BGB 311b. 2 Ein Vertrag , durch den sich der eine Teil verpflichtet , sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten , ist nichtig .
BGB 311b. 3 Ein Vertrag , durch den sich der eine Teil verpflichtet , sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten , bedarf der notariellen Beurkundung .
BGB 743. 1 Jedem Teilhaber gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte .
BGB 745. 3 Eine wesentliche Veränderung des Gegenstands kann nicht beschlossen oder verlangt werden . Das Recht des einzelnen Teilhabers auf einen seinem Anteil entsprechenden Bruchteil der Nutzungen kann nicht ohne seine Zustimmung beeinträchtigt werden .