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Fachwort
DeutschBewirkung Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Bewirkung
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 274. 2 Auf Grund einer solchen Verurteilung kann der Gläubiger seinen Anspruch ohne Bewirkung der ihm obliegenden Leistung im Wege der Zwangsvollstreckung verfolgen , wenn der Schuldner im Verzug der Annahme ist .
BGB 295 Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt , wenn der Gläubiger ihm erklärt hat , dass er die Leistung nicht annehmen werde , oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist , insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat . Dem Angebot der Leistung steht die Aufforderung an den Gläubiger gleich , die erforderliche Handlung vorzunehmen .
BGB 320. 1 Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist , kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern , es sei denn , dass er vorzuleisten verpflichtet ist . Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen , so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden . Die Vorschrift des § 273 Abs . 3 findet keine Anwendung .
BGB 322. 1 Erhebt aus einem gegenseitigen Vertrag der eine Teil Klage auf die ihm geschuldete Leistung , so hat die Geltendmachung des dem anderen Teil zustehenden Rechts , die Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung zu verweigern , nur die Wirkung , dass der andere Teil zur Erfüllung Zug um Zug zu verurteilen ist .