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BGB 661. 1 Eine Auslobung , die eine Preisbewerbung zum Gegenstand hat , ist nur gültig , wenn in der Bekanntmachung eine Frist für die Bewerbung bestimmt wird .
BGB 661. 2 Die Entscheidung darüber , ob eine innerhalb der Frist erfolgte Bewerbung der Auslobung entspricht oder welche von mehreren Bewerbungen den Vorzug verdient , ist durch die in der Auslobung bezeichnete Person , in Ermangelung einer solchen durch den Auslobenden zu treffen . Die Entscheidung ist für die Beteiligten verbindlich .