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Betreuten
Grundwort
fehlt
Fachbebiet
fehlt
Trennung:
Betreuten
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
BGB 1411. 1 Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist , kann einen Ehevertrag nur mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters schließen . Dies gilt auch für einen Betreuten , soweit für diese Angelegenheit ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist . Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund , so ist außer der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich , wenn der Ausgleich des Zugewinns ausgeschlossen oder eingeschränkt oder wenn Gütergemeinschaft vereinbart oder aufgehoben wird ; ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer , ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich . Der gesetzliche Vertreter kann für einen in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Ehegatten oder einen geschäftsfähigen Betreuten keinen Ehevertrag schließen .
BGB 1896. 3 Als Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten bestimmt werden .
BGB 1896. 4 Die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betreuten und über die Entgegennahme , das Öffnen und das Anhalten seiner Post werden vom Aufgabenkreis des Betreuers nur dann erfasst , wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat .
BGB 1897. 1 Zum Betreuer bestellt das Betreuungsgericht eine natürliche Person , die geeignet ist , in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen .