Fachwort |
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Deutsch | Besorgung | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | Bes|or|gung |
Inhalt | fehlt |
Status: | Beziehung |
Worttyp | fehlt |
| 3466 |
| DeBartolo |
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| BGB 663 Wer zur Besorgung gewisser Geschäfte öffentlich bestellt ist oder sich öffentlich erboten hat , ist , wenn er einen auf solche Geschäfte gerichteten Auftrag nicht annimmt , verpflichtet , die Ablehnung dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen . Das Gleiche gilt , wenn sich jemand dem Auftraggeber gegenüber zur Besorgung gewisser Geschäfte erboten hat . |
| BGB 671. 2 Der Beauftragte darf nur in der Art kündigen , dass der Auftraggeber für die Besorgung des Geschäfts anderweit Fürsorge treffen kann , es sei denn , dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt . Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit , so hat er dem Auftraggeber den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen . |
| BGB 672 Der Auftrag erlischt im Zweifel nicht durch den Tod oder den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers . Erlischt der Auftrag , so hat der Beauftragte , wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist , die Besorgung des übertragenen Geschäfts fortzusetzen , bis der Erbe oder der gesetzliche Vertreter des Auftraggebers anderweit Fürsorge treffen kann ; der Auftrag gilt insoweit als fortbestehend . |
| BGB 673 Der Auftrag erlischt im Zweifel durch den Tod des Beauftragten . Erlischt der Auftrag , so hat der Erbe des Beauftragten den Tod dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen und , wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist , die Besorgung des übertragenen Geschäfts fortzusetzen , bis der Auftraggeber anderweit Fürsorge treffen kann ; der Auftrag gilt insoweit als fortbestehend . |
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