Fachwort |
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Deutsch | Benutzung | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | Benutzung |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| BGB 97. 2 Die vorübergehende Benutzung einer Sache für den wirtschaftlichen Zweck einer anderen begründet nicht die Zubehöreigenschaft . Die vorübergehende Trennung eines Zubehörstücks von der Hauptsache hebt die Zubehöreigenschaft nicht auf . |
| BGB 312b. 3 Die Vorschriften über Fernabsatzverträge finden keine Anwendung auf Verträge 1. über Fernunterricht ( § 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes ) , 2. über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden ( § 481 ) , 3. über Versicherungen sowie deren Vermittlung , 4. über die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten , die Begründung , Veräußerung und Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie über die Errichtung von Bauwerken , 5. über die Lieferung von Lebensmitteln , Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs , die am Wohnsitz , am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von Unternehmern im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden , 6. über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung , Beförderung , Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung , wenn sich der Unternehmer bei Vertragsschluss verpflichtet , die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen , 7. die geschlossen werden a)unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen oder b)mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln auf Grund der Benutzung von öffentlichen Fernsprechern , soweit sie deren Benutzung zum Gegenstand haben . |
| BGB 569. 1 Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs . 1 liegt für den Mieter auch vor , wenn der gemietete Wohnraum so beschaffen ist , dass seine Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist . Dies gilt auch , wenn der Mieter die Gefahr bringende Beschaffenheit bei Vertragsschluss gekannt oder darauf verzichtet hat , die ihm wegen dieser Beschaffenheit zustehenden Rechte geltend zu machen . |
| BGB 732 Gegenstände , die ein Gesellschafter der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat , sind ihm zurückzugeben . Für einen durch Zufall in Abgang gekommenen oder verschlechterten Gegenstand kann er nicht Ersatz verlangen . |
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