| Fachwort | 
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  | Deutsch | Benennung   |  Grundwort  | fehlt   | 
	| Fachbebiet | fehlt | 
    		Trennung:  | Benennung  | 
  	| Inhalt | fehlt | 
			Status:  |  | 
  | Worttyp  | fehlt | 
   | BGB 188. 2 Eine Frist , die nach Wochen , nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr , halbes Jahr , Vierteljahr - bestimmt ist , endigt im Falle des § 187 Abs . 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats , welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tag entspricht , in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt , im Falle des § 187 Abs . 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats , welcher dem Tage vorhergeht , der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht .   | 
 | BGB 558a. 2 Zur Begründung kann insbesondere Bezug genommen werden auf 1. einen Mietspiegel ( §§ 558c , 558d ) , 2. eine Auskunft aus einer Mietdatenbank ( § 558e ) , 3. ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen , 4. entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen ; hierbei genügt die Benennung von drei Wohnungen .   | 
 | BGB 1776. 2 Haben der Vater und die Mutter verschiedene Personen benannt , so gilt die Benennung durch den zuletzt verstorbenen Elternteil .   | 
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