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BGB 595. 8 Auf das Recht , die Verlängerung eines Pachtverhältnisses nach den Absätzen 1 bis 7 zu verlangen , kann nur verzichtet werden , wenn der Verzicht zur Beilegung eines Pachtstreits vor Gericht oder vor einer berufsständischen Pachtschlichtungsstelle erklärt wird . Eine Vereinbarung , dass einem Vertragsteil besondere Nachteile oder besondere Vorteile erwachsen sollen , wenn er die Rechte nach den Absätzen 1 bis 7 ausübt oder nicht ausübt , ist unwirksam .