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Auslobung
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Auslobung
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Titel 11 Auslobung
BGB 657 Wer durch öffentliche Bekanntmachung eine Belohnung für die Vornahme einer Handlung , insbesondere für die Herbeiführung eines Erfolges , aussetzt , ist verpflichtet , die Belohnung demjenigen zu entrichten , welcher die Handlung vorgenommen hat , auch wenn dieser nicht mit Rücksicht auf die Auslobung gehandelt hat .
BGB 658. 1 Die Auslobung kann bis zur Vornahme der Handlung widerrufen werden . Der Widerruf ist nur wirksam , wenn er in derselben Weise wie die Auslobung bekannt gemacht wird oder wenn er durch besondere Mitteilung erfolgt .
BGB 658. 2 Auf die Widerruflichkeit kann in der Auslobung verzichtet werden ; ein Verzicht liegt im Zweifel in der Bestimmung einer Frist für die Vornahme der Handlung .