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Geographie -> Asien -> Arabische Halbinsel -> Libanon
Trennung:
Auf|kommen
Inhalt
fehlt
Status:
Beziehung
Worttyp
fehlt
2806
DeBartolo
GG 105. 2 Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern , wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs . 2 vorliegen .
GG 105. 3 Bundesgesetze über Steuern , deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden ( Gemeindeverbänden ) ganz oder zum Teil zufließt , bedürfen der Zustimmung des Bundesrates .
GG 106. 1 Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu : 1. die Zölle , 2. die Verbrauchsteuern , soweit sie nicht nach Absatz 2 den Ländern , nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden zustehen , 3. die Straßengüterverkehrsteuer , die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern , 4. die Kapitalverkehrsteuern , die Versicherungsteuer und die Wechselsteuer , 5. die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben , 6. die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer , 7. Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften .
GG 106. 2 Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den Ländern zu : 1. die Vermögensteuer , 2. die Erbschaftsteuer , 3. die Verkehrsteuern , soweit sie nicht nach Absatz 1 dem Bund oder nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam zustehen , 4. die Biersteuer , 5. die Abgabe von Spielbanken .