| Fachwort | 
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  | Deutsch | Anstalten   |  Grundwort  | fehlt   | 
	| Fachbebiet | fehlt | 
    		Trennung:  | Anstalten  | 
  	| Inhalt | fehlt | 
			Status:  |  | 
  | Worttyp  | fehlt | 
   | BGB 89. 1 Die Vorschrift des § 31 findet auf den Fiskus sowie auf die Körperschaften , Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts entsprechende Anwendung .   | 
 | BGB 89. 2 Das Gleiche gilt , soweit bei Körperschaften , Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts das Insolvenzverfahren zulässig ist , von der Vorschrift des § 42 Abs . 2.   | 
 | BGB 252 Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn . Als entgangen gilt der Gewinn , welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen , insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen , mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte .   | 
 | GG 86 Führt der Bund die Gesetze durch bundeseigene Verwaltung oder durch bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechtes aus , so erläßt die Bundesregierung , soweit nicht das Gesetz Besonderes vorschreibt , die allgemeinen Verwaltungsvorschriften . Sie regelt , soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt , die Einrichtung der Behörden .   | 
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