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Fachwort
DeutschAnstalten Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Anstalten
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 89. 1 Die Vorschrift des § 31 findet auf den Fiskus sowie auf die Körperschaften , Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts entsprechende Anwendung .
BGB 89. 2 Das Gleiche gilt , soweit bei Körperschaften , Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts das Insolvenzverfahren zulässig ist , von der Vorschrift des § 42 Abs . 2.
BGB 252 Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn . Als entgangen gilt der Gewinn , welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen , insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen , mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte .
GG 86 Führt der Bund die Gesetze durch bundeseigene Verwaltung oder durch bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechtes aus , so erläßt die Bundesregierung , soweit nicht das Gesetz Besonderes vorschreibt , die allgemeinen Verwaltungsvorschriften . Sie regelt , soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt , die Einrichtung der Behörden .