| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | Ansprüche | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | An|spr|üche | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | BGB 50. 1 Die Auflösung des Vereins oder die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist durch die Liquidatoren öffentlich bekannt zu machen . In der Bekanntmachung sind die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern . Die Bekanntmachung erfolgt durch das in der Satzung für Veröffentlichungen bestimmte Blatt . Die Bekanntmachung gilt mit dem Ablauf des zweiten Tages nach der Einrückung oder der ersten Einrückung als bewirkt . | 
|  | BGB 194. 2 Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis unterliegen der Verjährung nicht , soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustandes für die Zukunft oder auf die Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung gerichtet sind . | 
|  | BGB 196 Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung , Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren . | 
|  | BGB 197. 1 In 30 Jahren verjähren , soweit nicht ein anderes bestimmt ist , 1. Herausgabeansprüche aus Eigentum , anderen dinglichen Rechten , den §§ 2018 , 2130 und 2362 sowie die Ansprüche , die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen , 2. ( weggefallen ) 3. rechtskräftig festgestellte Ansprüche , 4. Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden , 5. Ansprüche , die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind , und 6. Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung . | 
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