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Fachwort
DeutschAnmeldung Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: An|mel|dung
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
Anmerkungen
BGB 50. 1 Die Auflösung des Vereins oder die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist durch die Liquidatoren öffentlich bekannt zu machen . In der Bekanntmachung sind die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern . Die Bekanntmachung erfolgt durch das in der Satzung für Veröffentlichungen bestimmte Blatt . Die Bekanntmachung gilt mit dem Ablauf des zweiten Tages nach der Einrückung oder der ersten Einrückung als bewirkt .
BGB 50. 2 Bekannte Gläubiger sind durch besondere Mitteilung zur Anmeldung aufzufordern .
§ 59 Anmeldung zur Eintragung
BGB 59. 2 Der Anmeldung sind Abschriften der Satzung und der Urkunden über die Bestellung des Vorstands beizufügen .