Fachwort |
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Deutsch | Ablehnung | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | Ab|leh|nung |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| Die Ablehnung Jesu in seiner Heimat |
| Die Ablehnung der Königswürde |
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| Kte 2089 Unglaube besteht in der Mißachtung der geoffenbarten Wahrheit oder in der willentlichen Weigerung , ihr zuzustimmen . Häresie nennt man die nach Empfang der Taufe erfolgte beharrliche Leugnung einer mit göttlichem und katholischem Glauben zu glaubenden Wahrheit oder einen beharrlichen Zweifel an einer solchen Glaubenswahrheit ; Apostasie nennt man die Ablehnung des christlichen Glaubens im ganzen ; Schisma nennt man die Verweigerung der Unterordnung unter den Papst oder der Gemeinschaft mit den diesem untergebenen Gliedern der Kirche ( [ link ] CIC , can . 751 ) . |
| Kte 2390 Ein Verhältnis liegt dann vor , wenn ein Mann und eine Frau sich weigern , ihrer auch die sexuelle Intimität einbegreifenden Beziehung eine öffentliche Rechtsform zu geben . Der Ausdruck freie Liebe ist trügerisch : Was kann ein Liebesverhältnis bedeuten , bei dem die beiden Partner keine gegenseitigen Verpflichtungen eingehen und damit bezeugen , daß sie weder auf den Partner noch auf sich selbst noch auf die Zukunft genügend vertrauen ? Der Ausdruck Verhältnis bezeichnet unterschiedliche Situationen : Konkubinat , Ablehnung der Ehe als solcher und Unfähigkeit , sich durch langfristige Verpflichtungen zu binden [ Vgl . FC 81 ] . Alle diese Situationen verletzen die Würde der Ehe ; sie zerstören den Grundgedanken der Familie ; sie schwächen den Sinn für Treue . Sie verstoßen gegen das moralische Gesetz : Der Geschlechtsakt darf ausschließlich in der Ehe stattfinden ; außerhalb der Ehe ist er stets eine schwere Sünde und schließt vom Empfang der Heiligen Kommunion aus . |
| BGB 150. 2 Eine Annahme unter Erweiterungen , Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag . |
| BGB 308 In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam 1. ( Annahme - und Leistungsfrist ) eine Bestimmung , durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält ; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt , erst nach Ablauf der Widerrufs - oder Rückgabefrist nach § 355 Abs . 1 bis 3 und § 356 zu leisten ; 2. ( Nachfrist ) eine Bestimmung , durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält ; 3. ( Rücktrittsvorbehalt ) die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders , sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen ; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse ; 4. ( Änderungsvorbehalt ) die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders , die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen , wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist ; 5. ( Fingierte Erklärungen ) eine Bestimmung , wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt , es sei denn , dass a)dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und b)der Verwender sich verpflichtet , den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen ; 6. ( Fiktion des Zugangs ) eine Bestimmung , die vorsieht , dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt ; 7. ( Abwicklung von Verträgen ) eine Bestimmung , nach der der Verwender für den Fall , dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt , a)eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder b)einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann ; 8. ( Nichtverfügbarkeit der Leistung ) die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders , sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen , wenn sich der Verwender nicht verpflichtet , a)den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und b)Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten . |
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