Fachwort |
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Deutsch | Abkommens | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | Ab|kom|mens |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| BGB 483. 1 Der Vertrag ist in der Amtssprache oder , wenn es dort mehrere Amtssprachen gibt , in der vom Verbraucher gewählten Amtssprache des Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abzufassen , in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat . Ist der Verbraucher Angehöriger eines anderen Mitgliedstaats , so kann er statt der Sprache seines Wohnsitzstaats auch die oder eine der Amtssprachen des Staats , dem er angehört , wählen . Die Sätze 1 und 2 gelten auch für den Prospekt . |
| BGB 651k. 5 Hat im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Reiseveranstalter seine Hauptniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum , so genügt der Reiseveranstalter seiner Verpflichtung nach Absatz 1 auch dann , wenn er dem Reisenden Sicherheit in Übereinstimmung mit den Vorschriften des anderen Staates leistet und diese den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 entspricht . Absatz 4 gilt mit der Maßgabe , dass dem Reisenden die Sicherheitsleistung nachgewiesen werden muss . |
| BGB 675e. 2 Für Zahlungsdienste im Sinne des § 675d Abs . 1 Satz 2 sind § 675q Abs . 1 und 3 , § 675s Abs . 1 , § 675t Abs . 2 , § 675x Abs . 1 und § 675y Abs . 1 und 2 sowie § 675z Satz 3 nicht anzuwenden ; soweit solche Zahlungsdienste in der Währung eines Staates außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums erbracht werden , ist auch § 675t Abs . 1 nicht anzuwenden . Im Übrigen darf für Zahlungsdienste im Sinne des § 675d Abs . 1 Satz 2 zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers von den Vorschriften dieses Untertitels abgewichen werden ; soweit solche Zahlungsdienste jedoch in Euro oder in der Währung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erbracht werden , gilt dies nicht für § 675t Abs . 1 Satz 1 und 2 sowie Abs . 3. |
| GG 16a. 2 Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen , wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist , in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist . Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften , auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen , werden durch Gesetz , das der Zustimmung des Bundesrates bedarf , bestimmt . In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden . |
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