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Fachwort
Deutschzufließt Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: z|ufl|ießt
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
GG 105. 3 Bundesgesetze über Steuern , deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden ( Gemeindeverbänden ) ganz oder zum Teil zufließt , bedürfen der Zustimmung des Bundesrates .
GG 106. 7 Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu . Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung , ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden ( Gemeindeverbänden ) zufließt .