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Fachwort
Deutschwirksame Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: wi|rksame
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
Kte 1131 Die Sakramente sind von Christus eingesetzte und der Kirche anvertraute wirksame Zeichen der Gnade durch die uns das göttliche Leben gespendet wird Die sichtbaren Riten unter denen die Sakramente gefeiert werden bezeichnen und bewirken die Gnaden die jedem Sakrament zu eigen sind in Gläubigen die sie mit der erforderlichen inneren Haltung empfangen bringen sie Frucht
Kte 2839 In kühnem Vertrauen haben wir begonnen , zu unserem Vater zu beten . In der Bitte , daß sein Name geheiligt werde , haben wir darum gebetet , selbst immer mehr geheiligt zu werden . Obwohl wir das Taufkleid tragen , hören wir nicht auf , zu sündigen , uns von Gott abzuwenden . Jetzt , in dieser neuen Bitte , kehren wir wie der verlorene Sohn [ Vgl . Lk 15,11-32. ] zu ihm zurück und bekennen uns vor ihm als Sünder , wie der Zöllner es getan hat [ Vgl . Lk 18,13 ] . Unsere Bitte beginnt mit einer Beichte , in der wir zugleich unser Elend und Gottes Barmherzigkeit bekennen . Unsere Hoffnung ist unerschütterlich , denn in seinem Sohn haben wir die Erlösung , die Vergebung der Sünden ( Kol 1,14 ; Eph 1,7 ) . In den Sakramenten seiner Kirche finden wir das wirksame und nicht anzuzweifelnde Zeichen seiner Vergebung [ Vgl . Mt 26,28 ;Joh 20,23 ] .
Kte 1983 Das neue Gesetz ist die durch den Glauben an Christus empfangene in der Liebe wirksame Gnade des Heiligen Geistes . Es findet vor allem in der Bergpredigt des Herrn seinen Ausdruck und teilt uns mit Hilfe der Sakramente die Gnade mit .
BGB 312e. 1 Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen eines Tele - oder Mediendienstes ( Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr ) , hat er dem Kunden 1. angemessene , wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen , mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann , 2. die in Artikel 246 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen , 3. den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen und 4. die Möglichkeit zu verschaffen , die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern . Bestellung und Empfangsbestätigung im Sinne von Satz 1 Nr . 3 gelten als zugegangen , wenn die Parteien , für die sie bestimmt sind , sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen können .