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güten
Fachbebiet
Kultur -> Sprache und Schrift -> Grammatik -> Konjukation haben
Trennung:
ver|gü|ten
Inhalt
Kultur -> Begegnung Person -> Tätigkeit Person
Status:
Beziehung
Worttyp
Verb -> Infinitiv -> Präsens
Konjugation
Konjugation hat
im Mehrwort
Kte Jesus lobt Zachäus für sein Versprechen : Wenn ich von jemand zu viel gefordert habe , gebe ich ihm das Vierfache zurück ( Lk 19,8 ) . Wer sich direkt oder indirekt fremdes Gut angeeignet hat , ist verpflichtet , es zurückzugeben oder , falls es nicht mehr vorhanden ist , den Gegenwert bar oder in Naturalien zurückzuzahlen sowie die Zinsen und den Nutzen zu vergüten , die sein Eigentümer rechtmäßig daraus gewonnen hätte . Wer in irgendeiner Weise an einem Diebstahl beteiligt war oder in dessen Kenntnis daraus Nutzen gezogen hat , z . B . wer ihn befohlen oder daran mitgewirkt oder ihn gedeckt hat , ist entsprechend seiner Verantwortung und seinem Profit ebenfalls zur Wiedergutmachung verpflichtet .
BGB 508. 2 Der Unternehmer kann von einem Teilzahlungsgeschäft wegen Zahlungsverzugs des Verbrauchers nur unter den in § 498 Abs . 1 bezeichneten Voraussetzungen zurücktreten . Dem Nennbetrag entspricht der Gesamtbetrag . Der Verbraucher hat dem Unternehmer auch die infolge des Vertrags gemachten Aufwendungen zu ersetzen . Bei der Bemessung der Vergütung von Nutzungen einer zurückzugewährenden Sache ist auf die inzwischen eingetretene Wertminderung Rücksicht zu nehmen . Nimmt der Unternehmer die auf Grund des Teilzahlungsgeschäfts gelieferte Sache wieder an sich , gilt dies als Ausübung des Rücktrittsrechts , es sei denn , der Unternehmer einigt sich mit dem Verbraucher , diesem den gewöhnlichen Verkaufswert der Sache im Zeitpunkt der Wegnahme zu vergüten . Satz 5 gilt entsprechend , wenn ein Vertrag über die Lieferung einer Sache mit einem Verbraucherdarlehensvertrag verbunden ist ( § 358 Abs . 2 ) und wenn der Darlehensgeber die Sache an sich nimmt ; im Fall des Rücktritts bestimmt sich das Rechtsverhältn is zwischen dem Darlehensgeber und dem Verbraucher nach den Sätzen 3 und 4.
BGB 632. 3 Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten .