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Fachwort
Deutschstreitig Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: streitig
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 52. 2 Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar oder ist eine Verbindlichkeit streitig , so darf das Vermögen den Anfallberechtigten nur ausgeantwortet werden , wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet ist .
BGB 355. 3 Die Widerrufsfrist beginnt , wenn dem Verbraucher eine den Anforderungen des § 360 Abs . 1 entsprechende Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt worden ist . Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen , so beginnt die Frist nicht , bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde , der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt wird . Ist der Fristbeginn streitig , so trifft die Beweislast den Unternehmer .
BGB 543. 4 Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr . 1 zustehende Kündigungsrecht sind die §§ 536b und 536d entsprechend anzuwenden . Ist streitig , ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat , so trifft ihn die Beweislast .
BGB 675d. 2 Ist die ordnungsgemäße Unterrichtung streitig , so trifft die Beweislast den Zahlungsdienstleister .